Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Ferrari grau

§ 316 StGB – Wenn der Abend länger war als geplant

Der Moment, in dem das Blaulicht plötzlich dir gilt

Es fängt selten mit einer Straftat an. Eher mit einem Glas. Vielleicht zwei. Vielleicht auch dem Gedanken: „Ich fahr ja nur kurz nach Hause.“ Dann kommt das Blaulicht. Und plötzlich steht man da – zwischen Restalkohol, Reue und einem Polizisten, der gerade die Taschenlampe in die Augen leuchten lässt.

Der Gesetzgeber nennt das im § 316 StGB nüchtern:

„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

So trocken das klingt – in der Praxis ist es der Anfang eines Strafverfahrens. Und oft der Moment, in dem der Führerschein Geschichte ist.

Strafbar – auch ohne Unfall

Viele denken: „Ich hab doch niemanden gefährdet, also halb so wild.“ Das Problem: § 316 StGB braucht keinen Unfall, keinen Schaden, keinen Verletzten. Es reicht, wenn du nicht mehr sicher fahren konntest.

Die Gerichte ziehen klare Linien:

Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit – strafbar, Punkt. Es ist auch kein Gegenbeweis möglich. „Ich kann auch noch mit 2 Promille super mit dem Auto fahren“ geht also nicht.

Ab 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit – wenn Fahrfehler oder Auffälligkeiten dazukommen.

E-Scooter, Mofa, Auto – alles gleich. Wer fährt, fährt.

Der zweite Absatz – Fahrlässig, aber trotzdem strafbar

Und dann gibt es noch § 316 Abs. 2 StGB – den unterschätzen viele. Er lautet:

„Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.“

Das bedeutet:

Selbst wer nicht wusste, dass er noch alkoholisiert war, kann sich strafbar machen, wenn er es hätte wissen müssen. Klassiker: der „Sonntagmorgen-Fahrer“. Am Abend zuvor war’s spät, vielleicht war da noch was mit Tequila, vielleicht auch Bier. Am nächsten Morgen fühlt man sich wieder gut, holt Brötchen – und pustet 0,9 Promille. Kein Vorsatz, keine Absicht. Aber trotzdem eine Straftat – fahrlässig eben. Fahrlässig heißt nicht „egal“. Es heißt: „Du hättest es besser wissen können und müssen.“ Und genau da beginnt die juristische Arbeit – zwischen Restalkohol, Messzeitpunkt und der Frage, was man realistisch erwarten durfte.

Die Folgen – unangenehm klar

Wer wegen § 316 StGB auffällt, bekommt meist mehr als nur eine Geldstrafe.

In der Regel droht:

Entzug der Fahrerlaubnis (meist 6–18 Monate; bei erneuter Fahrt unter Alkohol auch teilweise mehr Sperrfrist für die Wiedererteilung),

Eintrag im Bundeszentralregister ggfs. auch mehr als 90 Tagessätzen und damit auch im Führungszeugnis,

• und häufig eine MPU (mindestens bei 1,6 Promille und mehr)

Und ja: Das gilt auch bei Fahrlässigkeit. Das Strafmaß ist milder, aber das Ergebnis bleibt dasselbe – der Führerschein ist in vielen Fällen weg.

Was man besser nicht sagt

Das Bedürfnis, „alles richtigzustellen“, ist menschlich – aber selten hilfreich. Viele ruinieren sich die Verteidigung mit einem einzigen Satz auf dem Revier. Ein Klassiker: „Ich hab gestern Abend was getrunken, aber das war ja schon um elf.“ Damit steht der Zeitraum fest, und der Rest ist Mathematik – und gegen Mathematik verliert man im Strafrecht fast immer. Darum gilt: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist klug! Denn erst, wenn man die Akte kennt, weiß man, ob das Verfahren eine Katastrophe wird – oder eine Episode.

Kein Platz für Moral – aber für Präzision

§ 316 StGB trifft keine „Kriminellen“. Er trifft Menschen mit vollem Kühlschrank, Arbeit, Familie. Menschen, die an einem Abend eine Entscheidung getroffen haben, die sie am nächsten Morgen nicht wieder gutmachen können. Verteidigung heißt hier nicht schönreden, sondern verstehen: Was wurde wann gemessen? War die Blutentnahme rechtmäßig? Wie sicher ist der Nachweis? Und: War es wirklich vorhersehbar, dass Alkohol oder THC eine Rolle spielten? Das ist kein moralisches Terrain – das ist Handwerk. Und genau das mache ich seit zwei Jahrzehnten.

Wenn das Verfahren schon läuft

Wenn Sie eine Vorladung, eine Beschuldigtenbelehrung oder eine Blutentnahme hinter sich haben: Reden Sie nicht mit der Polizei, bevor Sie mit einem Strafverteidiger sprechen. Ich prüfe, ob der Vorwurf haltbar ist – und ob Sie tatsächlich mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt haben. In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren nach § 316 StGB noch stoppen oder abmildern.

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