§ 315c StGB – Wenn Alkohol und Asphalt sich treffen
Der Unterschied zwischen Pech und Straftat mit Gewicht
Bei manchen Straftaten weiß man gar nicht, dass man sie gerade begeht. § 315c StGB gehört dazu. Ein paar Promille, ein kurzer Moment Unaufmerksamkeit – und plötzlich ist da nicht mehr nur „Alkohol am Steuer“, sondern eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Ein paar Meter weiter rechts, ein entgegenkommendes Auto, und das Gesetz spricht plötzlich von Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Diese Straftat ist für viele mit weitreichenden Folgen verbunden.
Was das Gesetz meint – und was es in der Realität bedeutet
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB lautet:
„Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.“
Das klingt sperrig – heißt aber: Es reicht nicht nur der Alkohol. Es muss etwas passieren, das jemanden oder etwas gefährdet. Ein knappes Überholen, ein Schlenker auf die Gegenfahrbahn, ein Beinahe-Crash – das genügt. Kein Unfall nötig, kein Totalschaden, aber eine reale Gefahr, also: „Das hätte schiefgehen können.“
Der feine, aber entscheidende Unterschied zu § 316 StGB
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – bestraft das Fahren in fahruntüchtigem Zustand, egal ob etwas passiert. § 315c StGB geht einen Schritt weiter: Hier passiert etwas Gefährliches.
Das Ergebnis: höhere Strafe, Entzug der Fahrerlaubnis fast immer zwingend, Eintrag im Bundeszentralregister, und: kein Platz für „Ich hab ja nix angerichtet“. Das Gesetz bestraft das Risiko – nicht erst den Schaden.
Wann man „fahruntüchtig“ ist – und wann es gefährlich wird
Ab 1,1 Promille bei Autos oder Motorrädern geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wer dann fährt, ist fahruntüchtig – unabhängig davon, ob man sich sicher fühlte. Eine Argumentation ist an dieser Stelle hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit unnötig.Ab 0,3 Promille kann schon relative Fahruntüchtigkeit vorliegen – wenn Fahrfehler oder Auffälligkeiten hinzukommen. Kombiniert mit einem gefährlichen Fahrmanöver (Überholen, Kurvenschneiden, zu dicht auffahren, rote Ampel überfahren) – und schon sind die Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB erfüllt. An dieser Stelle lohnt es sich über die Verteidigung nachzudenken, denn diese Fahrfehler passieren nicht alkoholisierten Fahrern. Ein klassischer Fall: Der Fahrer fährt leicht Schlangenlinien, überholt trotzdem, der Gegenverkehr muss bremsen – Gefährdung gegeben.
Fahruntüchtigkeit und konkrete Gefahr = Strafbarkeit.
Was das bedeutet – in der Praxis
Der Vorwurf nach § 315c StGB ist kein Bagatelldelikt. Die Staatsanwaltschaft wertet ihn als Verkehrsdelikt mit erheblichem Gewicht, oft mit Haftandrohung, insbesondere bei Voreintragungen. Staatsanwaltschaften tun sich schwer mit Einstellungen des Verfahren. Die möglichen Folgen sind enorm:
• Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe,
• Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate Sperrfrist, § 69 StGB),
• MPU,
• und natürlich Versicherungsprobleme, wenn etwas beschädigt wurde.
In der Praxis kommt es oft auf winzige Details an: War es wirklich eine „konkrete Gefahr“? oder nur ein ärgerlicher, aber ungefährlicher Fahrfehler? Hat der Gegenverkehr wirklich abbremsen müssen? Genau hier trennt sich der Vorwurf von der Verurteilung.
Was jetzt zählt
Wer nach einer Alkoholfahrt mit Gefährdungsvorwurf Post bekommt, steht oft schon mitten im Verfahren, bevor er’s merkt. Die Polizei hat Protokolle, Zeugen, Messwerte. Aber: Kein Verfahren ist automatisch verloren. Viele Anklagen nach § 315c StGB scheitern daran, dass die „konkrete Gefahr“ nicht sauber nachgewiesen werden kann. Oder dass die Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Manövers nicht sicher feststeht. Genau dort setzt Verteidigung an und der wichtigste Rat bleibt:
Schweigen. Immer.
Was spontan gesagt wird – „Ich hab das Auto gar nicht gesehen“ oder „Ich war doch fast zu Hause“ – landet in der Akte und wirkt dort wie ein halbes Geständnis.
Kein Fall für Moral, sondern für Strategie
§ 315c StGB ist kein Delikt für Raser oder Rücksichtslose. Es ist das Gesetz, das jeden trifft, der einmal zu spät gemerkt hat, dass er nicht mehr fahren sollte. Das Verfahren ist hart, aber nicht hoffnungslos. Verteidigung bedeutet hier:
Präzision statt Panik. Tatsachen statt Moral.
Und das Wissen, wo Beweise angreifbar sind – medizinisch, technisch und menschlich. Die Verteidigung in der Sache will gut überdacht werden.
Wenn der Vorwurf schon da ist
Wenn Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen § 315c StGB erhalten haben, sprechen Sie nicht mit der Polizei. Fordern Sie Akteneinsicht – über einen Verteidiger. Ich prüfe, ob der Tatnachweis überhaupt gelingt, ob wirklich eine konkrete Gefahr bestand oder ob das Verfahren eingestellt werden kann. In vielen Fällen lässt sich die Sache auf § 316 StGB oder sogar auf Ordnungswidrigkeitsebene zurückführen – das spart Punkte, Strafe und manchmal die Fahrerlaubnis.
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